Vor der Vorinstanz hat X. den Nachweis, wonach bei Tilgung durch Verrechnung in sein Existenzminimum und jenes seiner Familie eingegriffen würde, nicht erbracht. Dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (Art. 117 f. ZPO), ist zwar ein Indiz dafür. Allerdings sind gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel in einer Beschwerde ausgeschlossen, weshalb allfällige Akten, die mit dem Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurden, unbeachtet bleiben müssen.