2 OR zum Tragen käme, wäre die Verrechnung bei beiden vom Gesetz genannten Beispielen (nur) soweit ausgeschlossen, als die geschuldete Leistung zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig ist. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei inhaltlich die zu Art. 93 SchKG entwickelten Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend sind (Peter, a.a.O., Art. 125 N. 9; Aepli, a.a.O., Art. 125 N. 73 f.; siehe auch PKG 1960 Nr. 47 E.3 S. 135). Vor der Vorinstanz hat X. den Nachweis, wonach bei Tilgung durch Verrechnung in sein Existenzminimum und jenes seiner Familie eingegriffen würde, nicht erbracht.