SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 81 N. 10), wurden von der Vorinstanz richtig geprüft und sind auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dabei ist der Vorinstanz insbesondere diesbezüglich beizupflichten, dass auch ein Pfändungsverlustschein als Beweis für die Verrechnungsforderung zu genügen hat, da er auch zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt und somit die Anforderung, die an den urkundlichen Beweis der Verrechnungsforderung gestellt wird, erfüllt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 13 mit weiteren Hinweisen).