5. Die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung nebst der Gegenseitigkeit der Forderungen, nämlich der Bestand der Forderungen, die Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, die Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die Gleichartigkeit der Leistungen (vgl. Peter, a.a.O., Art. 120 N. 2 – 15; Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 81 N. 10), wurden von der Vorinstanz richtig geprüft und sind auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten.