169 OR auch der Zessionarin – in diesem Fall der Gemeinde Thusis – entgegenhalten. Das Gesetz sieht für diesen Fall eine Ausnahme vom Erfordernis der Wechselseitigkeit vor (vgl. Peter, in: Honsell / Vogt / Wiegand, Basler Kommentar OR I, 4. Auflage 2007, Art. 120 N. 8 sowie Girsberger, in: Honsell / Vogt / Wiegand, Basler Kommentar OR I, 4. Auflage 2007, Art. 169, insb. N. 9 ff.). Dann allerdings wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht X., sondern die Gemeinde Thusis aktivlegitimiert, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre.