Wäre nämlich das Gemeinwesen für den Unterhalt der Tochter C. für die Zeit zwischen dem 12. Dezember 2010 und März 2011 aufgekommen, wäre der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergegangen (Art. 289 Abs. 2 ZGB, siehe Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden SKG 03 45 vom 29. Oktober 2003 E. 3.a). Infolge dieser Legalzession wäre die Gemeinde Gläubigerin der Forderung gegen Y. geworden. Allerdings könnte Y. die Verrechnungseinrede, wie Rechtsvertreter Moses im Brief vom 17. Februar 2011 zutreffend festhielt, gemäss Art. 169 OR auch der Zessionarin – in diesem Fall der Gemeinde Thusis – entgegenhalten.