3. Vor der Klärung der Frage, ob die Tochter C. oder der jeweils obhutsberechtigte Elternteil Gläubigerin bzw. Gläubiger der in Frage stehenden Forderungen sind, stellt sich die grundsätzlichere Frage, ob die Gemeinde Thusis als Gläubigerin an die Stelle des Vaters getreten ist. Wäre nämlich das Gemeinwesen für den Unterhalt der Tochter C. für die Zeit zwischen dem 12. Dezember 2010 und März 2011 aufgekommen, wäre der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen übergegangen (Art. 289 Abs. 2 ZGB, siehe Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden SKG 03 45 vom 29. Oktober 2003 E. 3.a).