Seite 6 — 13 rin vorwerfe. Unterhaltsberechtigt sei zwar das Kind, zu leisten sei der Unterhalt aber an dessen gesetzlichen Vertreter, welcher somit Gläubiger der Unterhaltsforderungen sei. Dementsprechend würden sich gerade im vorliegenden Fall, wo es um Unterhaltszahlungen für dieselbe Tochter für verschiedene Zeitabschnitte gehe, nicht nur zwei gleichartige Forderungen im Sinne von Art. 120 OR, sondern auch gegenseitige Forderungen der Parteien gegenüberstehen, weshalb Tilgung durch Verrechnung möglich und zulässig sei.