Deshalb, so der Beschwerdeführer, würden sich vorliegend nicht zwei gleiche Forderungen im Sinne von Art. 120 OR der Beschwerdeparteien gegenüberstehen. Folglich habe die Vorinstanz fälschlicherweise ein Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 OR bzw. in den Grenzen des Existenzminimums auch von Art. 125 Ziff. 2 OR angenommen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einrede der Tilgung durch Verrechnung in rechtswidriger Weise zugelassen. Die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung über den Betrag von Fr. 2733.90 sei daher rechtswidrig erfolgt.