Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung zwar die Einrede der Tilgung durch Verrechnung mit eigenen Forderungen erhoben (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bei genauerer Betrachtung fehle es jedoch an den Voraussetzungen einer Verrechnung, diese sei vielmehr ausgeschlossen.