J. Gegen diesen Entscheid liess X., vertreten (mit Vollmacht vom 1. Juni 2011) durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, am 3. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben: „1. Der Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Imboden die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'733.- nebst Zins zu 5% seit dem 24. März