Da der Gläubiger an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen habe und also auch den Nachweis, wonach bei Tilgung seiner Forderung durch Verrechnung in sein Existenzminimum und jenes seiner Familie eingegriffen würde, nicht erbracht habe, kommt die Einzelrichterin SchKG zum Schluss, dass die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung zulässig sei. Demzufolge sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'733.90 durch Verrechnung getilgt worden, sodass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei.