125 N. 92 [recte N. 73]). Der Gläubiger habe zu beweisen, dass seine Forderung zur Deckung seines Unterhalts und desjenigen seiner Familie unbedingt notwendig sei (unter Hinweis auf Peter, in: Honsell / Vogt / Wiegand, Basler Kommentar OR I, 4. Auflage 2007, Art. 125 N. 9). Den Akten könne entnommen werden, dass die Gemeinde Thusis als Vertreterin von X. nach Eingang der Verrechnungserklärung in einem Brief vom 10. März 2011 an den Rechtsvertreter von Y. unter Hinweis auf Art. 125 Ziff. 2 OR lediglich mitteilte, mit der Verrechnung nicht einverstanden zu sein.