Die Einzelrichterin SchKG stellte weiter fest, dass es sich sowohl bei der Hauptforderung wie auch bei der Gegenforderung um Unterhaltsforderungen handle, welche gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur durch Verrechnung getilgt werden könnten, soweit dadurch nicht ins Existenzminimum des Gläubigers und dessen Familie eingegriffen werde (unter Hinweis auf Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 12; Aepli, in: Gauch / Aepli, Zürcher Kommentar, Art. 114 – 126 OR, 1991, Art. 125 N. 92 [recte N. 73]).