Seite 4 — 13 Kreises Thusis vom 12. März 2010 über den Totalbetrag von Fr. 6'492.60 stützte. Schuldner dieser Forderung sei X. und Gläubigerin Y.. Als Forderungsurkunde sei dort das Scheidungsurteil vom 8. Februar (recte: April) 2002 des Bezirksgerichts Hinterrhein und als Grund der Forderung seien Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. vom September 2008 bis Juli 2009 aufgeführt. Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit der Forderungen, der Fälligkeit sowie der Gleichartigkeit der Forderungen seien somit erfüllt.