Die Einzelrichterin SchKG prüfte in der Folge die Voraussetzungen für die Tilgung der Forderung durch Verrechnung: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen (unter Hinweis auf Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 81 N. 10). Die Einzelrichterin SchKG hielt fest, dass die Schuldnerin ihre Verrechnungseinrede auf den Verlustschein aus Pfändung des Betreibungsamtes des