Die Einzelrichterin SchKG folgerte unter Verweis auf Art. 81 Abs. 1 SchKG weiter, wenn der Gläubiger ein Urteil oder eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung vorlege, könne sich der Schuldner nur in engen Grenzen gegen die Rechtsöffnung zur Wehr setzen. Eine Möglichkeit gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei der Beweis der Tilgung der Schuld durch Verrechnung, was Y. geltend mache, indem sie behaupte, die betriebene Forderung sei durch Verrechnung mit den von X. geschuldeten Unterhaltszahlungen für die Tochter C. im Totalbetrag von Fr. 4'500.- getilgt worden.