Begründet wurde der Entscheid damit, dass, sofern eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe, der Gläubiger beim Richter gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen könne. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Mai 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil, das die Mutter zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C. verpflichtete, wuchs gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 16. Juni 2010 in Rechtskraft. Für den in diesem Urteil festgesetzten Unterhaltsbetrag bilde dieses einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.