Seite 3 — 13 chen X. gegen Y. betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Imboden, wie folgt: „1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Imboden wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.- gehen zulasten des Gläubigers und gesuchstellenden Partei. 3. Ausseramtlich hat der Gläubiger und gesuchstellende Partei die Schuldnerin und gesuchsgegnerische Partei für ihre Umtriebe mit Fr. 572.70 zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“