H. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 21. April 2011 gelangte X., vertreten durch die Gemeinde Thusis, an das Bezirksgericht Imboden und verlangte gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Mai 2010 Rechtsöffnung gegenüber der Schuldnerin Y. im Sinne von Art. 80/82 SchKG für den Betrag über Fr. 2'733.90 nebst Zins zu 5% seit 24. März 2011, zuzüglich Fr. 70.- Kosten der Betreibung und Fr. 30.- Kosten für Mahnung und Betreibung. I. Die Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden erkannte mit Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, in Sa-