F. Mit Schreiben vom 10. März 2011 erklärte die Gemeinde Thusis gegenüber dem Rechtsvertreter von Y., dass sie mit der Verrechnung der laufenden Unterhaltspflicht nicht einverstanden sei. Gestützt auf Art. 125 Abs. (recte: Ziff.) 2 OR könnten Unterhaltsansprüche gegen den Willen des Gläubigers nicht verrechnet werden. Gemäss der Gemeinde Thusis belief sich der Rückstand der Unterhaltszahlungen von Y. per 24. März 2011 auf Fr. 2'733.90.