Moses berief sich wiederum auf die Verrechnung der Unterhaltsverpflichtung von Y. mit der laut Verlustschein vom 12. März 2010 bestehenden Schuld von X.. Allerdings korrigierte er die Forderung, für die vom Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, auf Fr. 4'500.- zuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2009, da sich das Rechtsöffnungsbegehren auf Unterhaltsforderungen bis und mit Juli 2009 bezog und das Abänderungsurteil erst später erging. Im Abänderungsurteil wurde dem Vater die elterliche Sorge über C. nämlich per 1. Juni 2009 zugeteilt.