C. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Mai 2010, mitgeteilt am 26. Mai 2010, rechtskräftig am 16. Juni 2010, in Sachen X., Kläger, gegen Y., Beklagte, wurde das Scheidungsurteil vom 8. April 2002 unter anderem dahingehend abgeändert, als die elterliche Sorge über C. per 1. Juni 2009 dem Vater zugeteilt wurde. Zudem wurde die Mutter verpflichtet, dem Vater vom 12. Dezember 2010 bis zum Erreichen der Volljährigkeit von C. an deren Unterhalt monatliche, im Voraus per 1. jeden Monats zahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.- zu bezahlen.