B. Y., welche am 21. Mai 2002 Z. geheiratet hatte, verlangte mit Begehren vom 23. September 2009 beim Bezirksgericht Hinterrhein definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 20091200 des Betreibungsamtes des Kreises Thusis über den Betrag von Fr. 5'500.- nebst Verzugszins und Nebenkosten. Gestützt auf das Scheidungsurteil vom 8. April 2002 wurde X. für die Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. für den Zeitraum vom September 2008 bis Juli 2009 betrieben.