hat sich ergeben: I. Sachverhalt A. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 8. April 2002 wurde die Ehe zwischen X. und Y. geschieden. Die elterliche Sorge über die drei gemeinsamen Kinder A., geboren am 13. Juni 1990, B., geboren am 7. August 1992, und C., geboren am 21. Juni 1994, wurde der Mutter zugeteilt. Der Vater wurde verpflichtet, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der Kinder monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.- zuzüglich der gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen.