{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-51_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_51", "Checksum": "e91179de9b4454f9ad70e3e4b7df5e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:45", "Checksum": "32d05e5866ff8d45026b9a9f17b7432d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n5. Die übrigen Voraussetzungen der Verrechnung nebst der Gegenseitigkeit\nder Forderungen, nämlich der Bestand der Forderungen, die Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, die Erfüllbarkeit der Hauptforderung und die\nGleichartigkeit der Leistungen (vgl. Peter, a.a.O., Art. 120 N. 2 – 15; Staehelin, in:\nStaehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 81\nN. 10), wurden von der Vorinstanz richtig geprüft und sind auch seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Dabei ist der Vorinstanz insbesondere diesbezüglich beizupflichten, dass auch ein Pfändungsverlustschein als Beweis für die Verrechnungsforderung zu genügen hat, da er auch zur provisorischen Rechtsöffnung\nberechtigt und somit die Anforderung, die an den urkundlichen Beweis der Verrechnungsforderung gestellt wird, erfüllt (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 13 mit\nweiteren Hinweisen).\n\nSeite 9 — 13\n6. Da sich im vorliegenden Fall zwei Unterhaltsforderungen gegenüberstehen,\nbleibt zu prüfen, ob die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR zur Anwendung\ngelangt. Danach können zwei Forderungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, gegen dessen Willen nicht durch Verrechnung getilgt werden, sofern und soweit sie für seinen und seiner Familie Unterhalt unbedingt erforderlich sind. Dies gilt ausdrücklich auch für Unterhaltsansprüche (Art. 125 Ziff. 2 OR; vgl. SJZ 80 1984 S. 250). Dazu halten die Vorinstanz\nund auch der Beschwerdeführer zutreffend fest, dass, soweit sich Schulden der\ngleichen Ausschlusskategorie (zwei Schulden, deren besondere Natur gemäss\nArt. 125 Ziff. 2 OR die effektive Erfüllung verlangt) gegenüberstehen, der Verrechnungsausschluss nach Art. 125 Ziff. 2 OR grundsätzlich für beide Schuldner entfalle (vgl. Aepli, in: Gauch / Aepli, Zürcher Kommentar, Art. 114 – 126 OR, 1991,\nArt. 125 N. 92). In diesem Fall verliert Art. 125 Ziff. 2 OR seine Berechtigung und\nkann nicht mehr beansprucht werden, da sich zwei schutzbedürftige Gläubiger\ngegenüberstehen (vgl. SJZ 80 1984 S. 250).\n\nIm vorliegenden Fall stehen sich zwei Unterhaltsforderungen gegenüber\nund damit Schulden der gleichen Ausschlusskategorie, weshalb der Verrechnungsausschluss nach Art. 125 Ziff. 2 OR entfällt. Und selbst wenn die Sozialschutzklausel des Art. 125 Ziff. 2 OR zum Tragen käme, wäre die Verrechnung bei\nbeiden vom Gesetz genannten Beispielen (nur) soweit ausgeschlossen, als die\ngeschuldete Leistung zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt\nnotwendig ist. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei inhaltlich die zu Art.\n93 SchKG entwickelten Richtlinien für das betreibungsrechtliche Existenzminimum\nmassgebend sind (Peter, a.a.O., Art. 125 N. 9; Aepli, a.a.O., Art. 125 N. 73 f.; siehe auch PKG 1960 Nr. 47 E.3 S. 135). Vor der Vorinstanz hat X. den Nachweis,\nwonach bei Tilgung durch Verrechnung in sein Existenzminimum und jenes seiner\nFamilie eingegriffen würde, nicht erbracht. Dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht von Graubünden am 11. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat (Art. 117 f. ZPO), ist zwar ein Indiz dafür. Allerdings sind gemäss Art.\n326 Abs. 1 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel in einer Beschwerde ausgeschlossen, weshalb allfällige Akten, die mit dem\nGesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an das Kantonsgericht von Graubünden eingereicht wurden, unbeachtet bleiben müssen. Auch\nder Hinweis auf das Existenzminimum der Tochter C. in der Beschwerdeschrift\nreicht als Beweis nicht. Somit kann mangels Beweisen nicht von einem Eingriff ins\nExistenzminimum des Beschwerdeführers ausgegangen werden, womit der Til-\n\nSeite 10 — 13\ngung der Hauptforderung des Vaters gegen die Mutter durch Verrechnung auch\nunter diesem Aspekt nichts im Wege steht.\n\n7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit Rechtsöffnungsentscheid vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, zu Recht die Einrede der Tilgung durch Verrechnung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG i.V.m.\nArt. 120 Abs. 1 OR zugelassen hat. Im Sinne obiger Erwägungen ist die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge somit abzuweisen.\n\n8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 300.- zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl.\nArt. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung\nzum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR\n281.35]). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin zudem die im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen und die Kosten der Rechtsvertretung\nzu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 95 ZPO). Die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Verfahrens bleibt bestehen.\n\nb) Dem Beschwerdeführer X. wurde mit Verfügung des Vorsitzenden der I.\nZivilkammer vom 19. Juli 2011 (ERZ 11 370) die unentgeltliche Rechtspflege mit\nWirkung ab Gesuchstellung (11. Juli 2011) bewilligt, weshalb die Gerichtskosten\nund die Kosten der Rechtsvertretung von X. ab Gesuchstellung nach Massgabe\nvon Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a und b ZPO zu Lasten des Kantons\nGraubünden gehen und aus der Gerichtskasse bezahlt werden (Art. 12 Abs. 3\nEGzZPO). Mit Eingabe vom 25. August 2011 hat Rechtsanwalt Cavegn eine Kostennote eingereicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Seit dem Gesuch um unentgeltliche\nRechtspflege (11. Juli 2011) hat der Anwalt einen Zeitaufwand von einer Stunde\nbetrieben, was einem Honorar von Fr. 216.- entspricht (Stundenansatz à Fr. 200.-\nzuzüglich MwSt von 8%).\n\n"}