{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-51_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_51", "Checksum": "e91179de9b4454f9ad70e3e4b7df5e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:45", "Checksum": "32d05e5866ff8d45026b9a9f17b7432d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n2. In seiner Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai\n2011, erhebt Rechtsanwalt Cavegn insbesondere den Einwand, dass die Vorinstanz fälschlicherweise ein Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 OR bzw. in\nden Grenzen des Existenzminimums auch von Art. 125 Ziff. 2 OR angenommen\nund die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Einrede der Tilgung durch\nVerrechnung in rechtswidriger Weise zugelassen habe. Der Beschwerdeführer\n\nSeite 7 — 13\nbezweifelt grundsätzlich, dass sich im vorliegenden Fall zwei gleiche Forderungen\nim Sinne von Art. 120 OR gegenüberstehen. Vielmehr handle es sich in beiden\nFällen um Forderungen des Kindes C., nämlich die laufenden Unterhaltsansprüche, gegenüber ihrem jeweils nicht obhutsberechtigten Elternteil. Mit diesem\nEinwand muss der Beschwerdeführer das Erfordernis wechselseitiger Forderungen bzw. der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung meinen.\n\n3. Vor der Klärung der Frage, ob die Tochter C. oder der jeweils obhutsberechtigte Elternteil Gläubigerin bzw. Gläubiger der in Frage stehenden Forderungen sind, stellt sich die grundsätzlichere Frage, ob die Gemeinde Thusis als Gläubigerin an die Stelle des Vaters getreten ist. Wäre nämlich das Gemeinwesen für\nden Unterhalt der Tochter C. für die Zeit zwischen dem 12. Dezember 2010 und\nMärz 2011 aufgekommen, wäre der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das\nGemeinwesen übergegangen (Art. 289 Abs. 2 ZGB, siehe Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden SKG 03 45 vom 29. Oktober 2003 E. 3.a). Infolge\ndieser Legalzession wäre die Gemeinde Gläubigerin der Forderung gegen Y. geworden. Allerdings könnte Y. die Verrechnungseinrede, wie Rechtsvertreter Moses\nim Brief vom 17. Februar 2011 zutreffend festhielt, gemäss Art. 169 OR auch der\nZessionarin – in diesem Fall der Gemeinde Thusis – entgegenhalten. Das Gesetz\nsieht für diesen Fall eine Ausnahme vom Erfordernis der Wechselseitigkeit vor\n(vgl. Peter, in: Honsell / Vogt / Wiegand, Basler Kommentar OR I, 4. Auflage 2007,\nArt. 120 N. 8 sowie Girsberger, in: Honsell / Vogt / Wiegand, Basler Kommentar\nOR I, 4. Auflage 2007, Art. 169, insb. N. 9 ff.). Dann allerdings wäre im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht X., sondern die Gemeinde Thusis aktivlegitimiert,\nweshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen wäre.\n\nDem Schreiben des Sozialamts der Gemeinde Thusis vom 15. Februar\n2011 kann entnommen werden, dass X. die Gemeinde Thusis um Inkassohilfe\nersucht hat (vgl. Art. 290 ZGB). Ob die Gemeinde auch die Unterhaltszahlungen\nfür die Tochter C. bevorschusst hat, geht aus den Akten jedoch nicht hervor, weshalb hier lediglich von einer Inkassohilfe seitens der Gemeinde ausgegangen werden muss. Der Unterhaltsanspruch ist somit nicht auf das Gemeinwesen übergegangen, weshalb unter diesem Gesichtspunkt grundsätzlich an der Gläubigerstellung des Vaters festgehalten werden kann und er somit in vorliegendem Verfahren\naktivlegitimiert ist.\n\n4. Die Voraussetzung der wechselseitigen Forderungen besagt, dass eine\nVerrechnung nur stattfinden kann, wenn sich die Verrechnungsforderung gegen\nden Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden rich-\n\nSeite 8 — 13\ntet (vgl. Peter, a.a.O., Art. 125 N. 5). Auf den vorliegenden Fall bezogen heisst\ndas, dass sich die Verrechnungsforderung der Mutter gegen den Vater und die\nHauptforderung des Vaters gegen die Mutter richten muss. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, darf nicht das Kind – so wie es der Beschwerdeführer behauptet\n– Gläubiger der Forderungen sein. Dass das Kind Gläubiger der Unterhaltsansprüche ist, entspricht dem Grundsatz nach Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 289 Abs. 1\nZGB (vgl. Breitschmid, in: Honsell / Vogt / Geiser, Basler Kommentar ZGB I,\n4. Auflage 2010, Art. 276 N. 17 sowie Art. 289 N. 4). Ausnahmsweise kommt jedoch die Gläubigerstellung demjenigen zu, der für den Unterhalt effektiv aufgekommen ist (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 289 N. 8 mit Verweis auf Art. 110 OR).\nIm Normalfall ist dies der Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Breitschmid, a.a.O.,\nArt. 289 N. 8). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass sowohl die\nMutter als auch der Vater während den Zeiten, als die Tochter C. bei ihnen lebte,\njeweils effektiv für ihren Unterhalt aufgekommen sind. Bezahlte früher der Vater\nnicht, so hatte die Mutter den Ausfall; bezahlt jetzt die Mutter nicht, hat der Vater\nden Ausfall. Somit kam der Mutter, was die Vorinstanz ebenfalls bejahte, für die\nForderung der Unterhaltsbeiträge für die Tochter C. vom September 2008 bis Mai\n2009 die Stellung als Gläubigerin zu. Dem Vater kommt die Stellung als Gläubiger\nder Forderung für die Unterhaltszahlungen an die Tochter C. für die Zeit zwischen\ndem 12. Dezember 2010 und März 2011 zu. Auch davon ging die Vorinstanz richtigerweise aus. Somit ist das Erfordernis der wechselseitigen Forderungen bzw.\nder Gegenseitigkeit der Forderungen im vorliegenden Fall erfüllt und die Beschwerdegegnerin kann unter diesem Gesichtspunkt die Einrede der Verrechnung\ngeltend machen. Im Ergebnis tragen so beide Elternteile zum Unterhalt der Tochter im gleichen Umfang bei.\n\n"}