{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-51_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_51", "Checksum": "e91179de9b4454f9ad70e3e4b7df5e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:45", "Checksum": "32d05e5866ff8d45026b9a9f17b7432d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nJ. Gegen diesen Entscheid liess X., vertreten (mit Vollmacht vom 1. Juni\n2011) durch Rechtsanwalt Remo Cavegn, am 3. Juni 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren erheben:\n\n„1. Der Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden\nvom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, sei aufzuheben.\n\n2. Dem Beschwerdeführer sei in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Imboden die\ndefinitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'733.- nebst Zins zu 5% seit dem 24. März\n\nSeite 5 — 13\n2011 zuzüglich Fr. 70.- Kosten der Betreibung und Fr. 30.- für die Mahnung und Betreibung zu erteilen.\n\n3. Unter vollumfänglicher gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“\n\nDer Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Beschwerdegegnerin habe anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung zwar die Einrede der Tilgung durch\nVerrechnung mit eigenen Forderungen erhoben (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Bei genauerer Betrachtung fehle es jedoch an den Voraussetzungen einer Verrechnung,\ndiese sei vielmehr ausgeschlossen.\n\nIm vorliegenden Fall verlange die besondere Situation die Erfüllung des\nUnterhaltsanspruches. Es gehe nach Art. 276 Abs. 2 ZGB um den Unterhaltsanspruch des Kindes C. gegenüber dem nicht obhutsberechtigten Elternteil. Dieser\nUnterhaltsanspruch des Kindes stelle ein Persönlichkeitsrecht dar, sei unveräusserlich und unverzichtbar. Es sei denn auch so, dass grundsätzlich das Kind\nGläubiger des Unterhaltsanspruchs sei, auch wenn der Anspruch letztlich durch\nden obhutsberechtigten Elternteil in dessen Namen geltend gemacht werden könne. Deshalb, so der Beschwerdeführer, würden sich vorliegend nicht zwei gleiche\nForderungen im Sinne von Art. 120 OR der Beschwerdeparteien gegenüberstehen.\n\nFolglich habe die Vorinstanz fälschlicherweise ein Verrechnungsrecht im\nSinne von Art. 120 OR bzw. in den Grenzen des Existenzminimums auch von\nArt. 125 Ziff. 2 OR angenommen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einrede der Tilgung durch Verrechnung in rechtswidriger Weise zugelassen. Die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung über den Betrag von\nFr. 2733.90 sei daher rechtswidrig erfolgt.\n\nK. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin Y., vertreten (mit Vollmacht vom 12. Mai 2011) durch Rechtsanwältin Caviezel, die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 3. Juni 2011 unter Kos-\nten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8% Mehrwertsteuer für beide Instanzen\nzulasten des Beschwerdeführers. In ihrer Begründung hält die Beschwerdegegnerin fest, dass unbestritten sei, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin Ansprüche auf Unterhaltszahlungen für C. hätten, welche\nzunächst bei der Beschwerdegegnerin lebte und nun neu beim Beschwerdeführer.\nDer Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin bestimmte Zahlungen für C.\nvorenthalten und damit genau dasselbe getan, was er nun der Beschwerdegegne-\n\nSeite 6 — 13\nrin vorwerfe. Unterhaltsberechtigt sei zwar das Kind, zu leisten sei der Unterhalt\naber an dessen gesetzlichen Vertreter, welcher somit Gläubiger der Unterhaltsforderungen sei. Dementsprechend würden sich gerade im vorliegenden Fall, wo es\num Unterhaltszahlungen für dieselbe Tochter für verschiedene Zeitabschnitte gehe, nicht nur zwei gleichartige Forderungen im Sinne von Art. 120 OR, sondern\nauch gegenseitige Forderungen der Parteien gegenüberstehen, weshalb Tilgung\ndurch Verrechnung möglich und zulässig sei. Weiter merkte die Beschwerdegegnerin an, dass auch eine nicht einbringliche Forderung verrechnet werden könne,\nalso auch eine Forderung, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden sei.\n\nL. Auf weitere Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die\nErwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Folgenden\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Einzelrichters des Bezirksgerichts in Angelegenheiten, für die das summarische Verfahren gilt (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 251 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]),\nkann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 321 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 309\nlit. b Ziff. 3 ZPO und Art. 7 Abs. 1 EGzZPO innert zehn Tagen seit der schriftlichen\nMitteilung Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden.\nDie Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen, wobei der angefochtene Entscheid beizulegen ist (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). In casu wurde die Beschwerde am 3. Juni 2011 schriftlich und begründet und unter Beilage des angefochtenen Entscheids – somit frist- und formgerecht – eingereicht, weshalb darauf\neinzutreten ist. Mit einer Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) einerseits und eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz (lit. b) andererseits geltend gemacht werden.\n\n"}