{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-51_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_51", "Checksum": "e91179de9b4454f9ad70e3e4b7df5e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:45", "Checksum": "32d05e5866ff8d45026b9a9f17b7432d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\nG. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 25. März 2011\n(Betreibung Nr. _) wurde Y. von X. für den Betrag von Fr. 2'733.90 zuzüglich Fr.\n30.- Mahnkosten betrieben. Als Forderungsurkunde wurde das Alimenteninkasso\nfür C. für die Zeit zwischen dem 12. Dezember 2010 und März 2011 genannt. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob Y. am 28. März 2011 Rechtsvorschlag.\n\nH. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 21. April 2011 gelangte X., vertreten\ndurch die Gemeinde Thusis, an das Bezirksgericht Imboden und verlangte gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Mai 2010 Rechtsöffnung gegenüber der Schuldnerin Y. im Sinne von Art. 80/82 SchKG für den Betrag\nüber Fr. 2'733.90 nebst Zins zu 5% seit 24. März 2011, zuzüglich Fr. 70.- Kosten\nder Betreibung und Fr. 30.- Kosten für Mahnung und Betreibung.\n\nI. Die Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden erkannte mit\nRechtsöffnungsentscheid vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, in Sa-\n\nSeite 3 — 13\nchen X. gegen Y. betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes Imboden, wie folgt:\n\n„1. Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _ des Betreibungsamtes\nImboden wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von Fr. 200.- gehen zulasten des\nGläubigers und gesuchstellenden Partei.\n\n3. Ausseramtlich hat der Gläubiger und gesuchstellende Partei die Schuldnerin und gesuchsgegnerische Partei für ihre Umtriebe mit Fr. 572.70 zu entschädigen.\n\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n\n5. (Mitteilung).“\n\nBegründet wurde der Entscheid damit, dass, sofern eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe, der Gläubiger beim Richter\ngestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive\nRechtsöffnung) verlangen könne. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom\n12. Mai 2010 betreffend Abänderung Scheidungsurteil, das die Mutter zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für die Tochter C. verpflichtete, wuchs gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung am 16. Juni 2010 in Rechtskraft. Für den in diesem\nUrteil festgesetzten Unterhaltsbetrag bilde dieses einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.\n\nDie Einzelrichterin SchKG folgerte unter Verweis auf Art. 81 Abs. 1 SchKG\nweiter, wenn der Gläubiger ein Urteil oder eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung\nvorlege, könne sich der Schuldner nur in engen Grenzen gegen die Rechtsöffnung\nzur Wehr setzen. Eine Möglichkeit gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG sei der Beweis\nder Tilgung der Schuld durch Verrechnung, was Y. geltend mache, indem sie behaupte, die betriebene Forderung sei durch Verrechnung mit den von X. geschuldeten Unterhaltszahlungen für die Tochter C. im Totalbetrag von Fr. 4'500.- getilgt\nworden.\n\nDie Einzelrichterin SchKG prüfte in der Folge die Voraussetzungen für die\nTilgung der Forderung durch Verrechnung: Gegenseitigkeit der Forderungen, Fälligkeit und Klagbarkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung und Gleichartigkeit der Leistungen (unter Hinweis auf Staehelin, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 81\nN. 10). Die Einzelrichterin SchKG hielt fest, dass die Schuldnerin ihre Verrechnungseinrede auf den Verlustschein aus Pfändung des Betreibungsamtes des\n\nSeite 4 — 13\nKreises Thusis vom 12. März 2010 über den Totalbetrag von Fr. 6'492.60 stützte.\nSchuldner dieser Forderung sei X. und Gläubigerin Y.. Als Forderungsurkunde sei\ndort das Scheidungsurteil vom 8. Februar (recte: April) 2002 des Bezirksgerichts\nHinterrhein und als Grund der Forderung seien Unterhaltsbeiträge für die Tochter\nC. vom September 2008 bis Juli 2009 aufgeführt. Die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit der Forderungen, der Fälligkeit sowie der Gleichartigkeit der Forderungen seien somit erfüllt.\n\nDie Einzelrichterin SchKG stellte weiter fest, dass es sich sowohl bei der\nHauptforderung wie auch bei der Gegenforderung um Unterhaltsforderungen\nhandle, welche gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur durch Verrechnung getilgt werden\nkönnten, soweit dadurch nicht ins Existenzminimum des Gläubigers und dessen\nFamilie eingegriffen werde (unter Hinweis auf Staehelin, a.a.O., Art. 81 N. 12; Aepli, in: Gauch / Aepli, Zürcher Kommentar, Art. 114 – 126 OR, 1991, Art. 125 N. 92\n[recte N. 73]). Der Gläubiger habe zu beweisen, dass seine Forderung zur Deckung seines Unterhalts und desjenigen seiner Familie unbedingt notwendig sei\n(unter Hinweis auf Peter, in: Honsell / Vogt / Wiegand, Basler Kommentar OR I,\n4. Auflage 2007, Art. 125 N. 9). Den Akten könne entnommen werden, dass die\nGemeinde Thusis als Vertreterin von X. nach Eingang der Verrechnungserklärung\nin einem Brief vom 10. März 2011 an den Rechtsvertreter von Y. unter Hinweis auf\nArt. 125 Ziff. 2 OR lediglich mitteilte, mit der Verrechnung nicht einverstanden zu\nsein.\n\nDa der Gläubiger an der Rechtsöffnungsverhandlung nicht teilgenommen\nhabe und also auch den Nachweis, wonach bei Tilgung seiner Forderung durch\nVerrechnung in sein Existenzminimum und jenes seiner Familie eingegriffen würde, nicht erbracht habe, kommt die Einzelrichterin SchKG zum Schluss, dass die\nTilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung zulässig sei.\nDemzufolge sei die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 2'733.90 durch Verrechnung getilgt worden, sodass das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen sei.\n\n"}