{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-08-31", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2011-51_2011-08-31.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2011_51_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976bdea37f59adff0c6350deb0a93d0cf727d0285d3b9550c06f92d4f9ebd83194cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2011_51", "Checksum": "e91179de9b4454f9ad70e3e4b7df5e1a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2011 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 31.08.2011 KSK 2011 51"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:45", "Checksum": "32d05e5866ff8d45026b9a9f17b7432d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 31.08.2011 KSK 2011 51\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 31. August 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 11 51 1. September 2011\n\nUrteil\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nRichter Brunner und Hubert\nAktuarin ad hoc Bernhard\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nRemo Cavegn, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,\n\ngegen\n\nden Rechtsöffnungsentscheid der Einzelrichterin SchKG des Bezirksgerichts Imboden, vom 16. Mai 2011, mitgeteilt am 23. Mai 2011, in Sachen des Gesuchstellers und Beschwerdeführers gegen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgasse 65, 7002\nChur,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein vom 8. April 2002\nwurde die Ehe zwischen X. und Y. geschieden. Die elterliche Sorge über die drei\ngemeinsamen Kinder A., geboren am 13. Juni 1990, B., geboren am 7. August\n1992, und C., geboren am 21. Juni 1994, wurde der Mutter zugeteilt. Der Vater\nwurde verpflichtet, der Mutter an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der\nKinder monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.- zuzüglich der\ngesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen zu bezahlen.\n\nB. Y., welche am 21. Mai 2002 Z. geheiratet hatte, verlangte mit Begehren\nvom 23. September 2009 beim Bezirksgericht Hinterrhein definitive Rechtsöffnung\nin der Betreibung Nr. 20091200 des Betreibungsamtes des Kreises Thusis über\nden Betrag von Fr. 5'500.- nebst Verzugszins und Nebenkosten. Gestützt auf das\nScheidungsurteil vom 8. April 2002 wurde X. für die Unterhaltsbeiträge für die\nTochter C. für den Zeitraum vom September 2008 bis Juli 2009 betrieben. Mit\nRechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums Hinterrhein vom 14. Oktober 2009, mitgeteilt am 22. Oktober 2009, wurde in Sachen Y., Gesuchstellerin\nund Gläubigerin, gegen X., Gesuchsgegner und Schuldner, über den Betrag von\nFr. 5'500.- nebst 5% Zins seit 10. September 2009 in der Betreibung Nr. 20091200\ndefinitive Rechtsöffnung erteilt. Am 12. März 2010 stellte das Betreibungsamt des\nKreises Thusis, gestützt auf Art. 115 SchKG, eine Pfändungsurkunde als Verlustschein über Fr. 6'492.60 aus, da beim Schuldner X. kein pfändbares Vermögen\nfestgestellt und auch kein zukünftiger Lohn gepfändet werden konnte.\n\nC. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Mai 2010, mitgeteilt am\n26. Mai 2010, rechtskräftig am 16. Juni 2010, in Sachen X., Kläger, gegen Y., Beklagte, wurde das Scheidungsurteil vom 8. April 2002 unter anderem dahingehend\nabgeändert, als die elterliche Sorge über C. per 1. Juni 2009 dem Vater zugeteilt\nwurde. Zudem wurde die Mutter verpflichtet, dem Vater vom 12. Dezember 2010\nbis zum Erreichen der Volljährigkeit von C. an deren Unterhalt monatliche, im Voraus per 1. jeden Monats zahlbare indexierte Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.- zu\nbezahlen.\n\nD. Mit Schreiben vom 18. November 2010 gelangte Alexander Moses, Rechtsvertreter von Y., an Rechtsanwalt Ranzi, Rechtsvertreter von X., und erklärte Verrechnung der laut Urteil des Bezirksgerichts Hinterrhein vom 12. Mai 2010 von Y.\ngeschuldeten Unterhaltsbeiträge an die Tochter C. mit dem Betrag von Fr. 5'500.-\n\nSeite 2 — 13\nzuzüglich 5% Zins seit dem 10. September 2009, welcher X. gemäss Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Oktober 2009 Y. schuldete.\n\nE. Mit Schreiben vom 15. Februar 2011 wandte sich das Sozialamt der Gemeinde Thusis betreffend Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter C. an Y., da X.\naufgrund der ausstehenden Alimentenzahlungen bei der Gemeinde Thusis um\nInkassohilfe ersucht hatte. Auf dieses Schreiben antwortete Rechtsvertreter Moses im Auftrag von Y. am 17. Februar 2011 dem Sozialamt der Gemeinde Thusis.\nMoses berief sich wiederum auf die Verrechnung der Unterhaltsverpflichtung von\nY. mit der laut Verlustschein vom 12. März 2010 bestehenden Schuld von X.. Allerdings korrigierte er die Forderung, für die vom Bezirksgerichtspräsidium Hinterrhein definitive Rechtsöffnung erteilt wurde, auf Fr. 4'500.- zuzüglich 5% Zins\nseit dem 10. September 2009, da sich das Rechtsöffnungsbegehren auf Unterhaltsforderungen bis und mit Juli 2009 bezog und das Abänderungsurteil erst\nspäter erging. Im Abänderungsurteil wurde dem Vater die elterliche Sorge über C.\nnämlich per 1. Juni 2009 zugeteilt.\n\nF. Mit Schreiben vom 10. März 2011 erklärte die Gemeinde Thusis gegenüber\ndem Rechtsvertreter von Y., dass sie mit der Verrechnung der laufenden Unterhaltspflicht nicht einverstanden sei. Gestützt auf Art. 125 Abs. (recte: Ziff.) 2 OR\nkönnten Unterhaltsansprüche gegen den Willen des Gläubigers nicht verrechnet\nwerden. Gemäss der Gemeinde Thusis belief sich der Rückstand der Unterhaltszahlungen von Y. per 24. März 2011 auf Fr. 2'733.90.\n\n"}