1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 1. – 4. des Entscheides ohne schriftliche Begründung und die Ziffern 1. und 2. des Entscheides mit schriftlicher Begründung werden aufgehoben. 2. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. X. des Betreibungsamtes Inn wird B. definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 7’000.- nebst Zins von 5 % seit 1. August 2010 erteilt. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von 400.- gehen zu ¼ zu Lasten von A. und zu ¾ zu Lasten von B., welche A. für das Rechtsöffnungsverfahren mit Fr. 850.- zuzüglich MwSt zu entschädigen hat.