Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 106 Abs. 2 ZPO und Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Seite 11 — 13 Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) hälftig geteilt. Der Betrag von Fr. 600.- geht je zur Hälfte (Fr. 300.-) zu Lasten von A. und B.. Seite 12 — 13 III. Demnach wird erkannt