b) Im Beschwerdeverfahren ist Rechtsanwalt Metzger mit dem Hauptantrag nicht durchgedrungen. Hingegen hat sein Eventualantrag auf definitive Rechtsöffnung über Fr. 7'000.- nebst 5 % Zins seit 1. August 2010 obsiegt, weshalb eine hälftige Kostenteilung als gerechtfertigt erscheint: Als Gesamthonorar erscheinen Fr. 1'000.- + MwSt als angemessen; die Hälfte ergibt Fr. 500.- + MwSt abzüglich Fr. 100.-, was der Hälfte der Entschädigung der Gegenpartei entspricht (Fr. 200.-). Damit beträgt die Entschädigung an Rechtsanwalt Metzger Fr. 400.- + MwSt.