Der Stundenansatz des Rechtsvertreters Metzger beträgt Fr. 270.- (vgl. Honorarvereinbarung). Da er jedoch keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei ein Gesamthonorar in der Höhe von Fr. 1'200.- plus MwSt als angemessen erscheint: ¾ von Fr. 1'200.- sind Fr. 900.- + MwSt, wovon Fr. 50.- abzuziehen sind, was ¼ der Entschädigung von total Fr. 200.- gemäss dem Entscheid der Vorinstanz entspricht (analog PKG 2002 Nr. 22 und PKG 2007 Nr. 6).