Der von der Beschwerdegegnerin behauptete Vermerk „Alimente für D. + E.“ ergibt sich aus den Akten nicht. Deshalb muss im vorliegenden Verfahren davon ausgegangen werden, dass der Gesuchgegner und Beschwerdeführer eine Schuld im Umfang von Fr. 21'000.- (14 x Fr. 1’500) gegenüber B. getilgt hat, weshalb die Beschwerde (was die Fr. 7'000.- betrifft) teilweise gutzuheissen ist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass B. vor dem Bezirksgericht Inn gültig vertreten worden ist und das Rechtsöffnungsgesuch Rechtswirkung entfalten konnte. Allerdings kann nur für den Teilbetrag von Fr. 7'000.- der behaupteten Betreibungsforderung Rechtsöffnung gewährt werden.