ee) Gemäss den Kontoauszügen von A. hat er von Januar 2010 bis Februar 2011 jeweils Fr. 1'500.- auf ein Konto von B. bezahlt. Ob es sich bei diesen Fr. 1'500.- allenfalls um Unterhalt an die Töchter handeln könnte, welcher allerdings Fr. 1'700.- betragen würde, ist nicht erkennbar. Gemäss Aktenlage hat A. jeden-