dd) Grundsätzlich ist der Zahlungsbefehl Grundlage der Betreibung und des anschliessenden Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 69 und Art. 79 SchKG, vgl. Wüthrich / Schoch, in: Staehelin / Bauer / Staehelin, Basler Kommentar SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 69 N. 9). Insofern stehen nur die Unterhaltsbeiträge für B. von Januar 2010 bis Februar 2011 zur Debatte. Unterhaltsbeiträge an die Töchter werden von der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnungsmethode umfasst Unterhaltsbeiträge und einen Zeitraum, welche dem Zahlungsbefehl widersprechen und insofern über den Gegenstand der Betreibung hinausgehen.