Aufgrund der Botschaft vom 23. März 2010 zur Einführungsgesetzgebung zur ZPO (S. 876 f.) ist anzunehmen, dass der kantonale Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass in Zivilverfahren die Rechtsvertretung vor Gericht und im Schlichtungsverfahren weitgehend im Anwaltsregister eingetragenen Personen vorbehalten sei (Verweis auf Art. 68 ZPO). Soweit das Bundesrecht Ausnahmen zulasse, sollten diese mit einer Genehmigung im Einzelfall verbunden werden. Dies widerspricht jedoch dem bundesrechtlichen Grundsatz der Vertretungsfreiheit gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO. Da Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem