ren zu gelten. Die Vorschrift steht aber, soweit keine berufsmässige Vertretung erfolgt, in Widerspruch zum übergeordneten Recht gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO. Sie steht aber auch in Widerspruch zu Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes, wonach eine Vertretung ohne weiteres zulässig ist, und zwar auch dann, wenn die Vertretung berufsmässig erfolgt (z.B. Treuhänder etc.), was auch der früheren Praxis entspricht (vgl. dazu sinngemäss PKG 1992 Nr. 34).