Allerdings findet sich in Art. 11 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) die Bestimmung, dass eine Vertretung durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister eingetragene oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) geniessende Person nur auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden möglich sei und zwar zur nichtberufsmässigen Vertretung (Art. 11 lit. a EGzZPO) und in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung (Art. 11 lit. b EGzZPO). Diese Bestimmung hätte also auch für ein Rechtsöffnungsverfah-