Falls C. keine berufsmässige Vertretung ausübt, darf sie B. gestützt auf Art. 68 Abs. 1 ZPO ohne weiteres vertreten. Selbst wenn sie eine berufsmässige Vertretung ausüben würde (Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO), wäre sie gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) ebenfalls zur Vertretung im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichtes Inn berechtigt gewesen. Der frühere Art. 4 des Anwaltsgesetzes, der weitere Ausnahmen zum Anwaltsmonopol vorsah, wurde per 1. Januar 2011 aufgehoben.