Seite 8 — 13 2011 das Rechtsöffnungsgesuch beim Bezirksgericht Inn eingereicht und unterzeichnet. In der Beschwerdeantwort macht sie geltend, die Arbeit der Frauenzentrale Graubünden stelle keine berufsmässige Vertretung dar, zumal die Dienstleistung für B. kostenlos sei. Abgerechnet werde der Bearbeitungsaufwand mit der Gemeinde Zernez, welche nur uneinbringliche Auslagen weiterbelasten könne (so auch in der Vollmacht vom 15. Januar 2011).