bb) Aufgrund des aktuellen Interesses scheint es dennoch gerechtfertigt, dass die Frage der Vertretungsbefugnis geklärt wird, da es sich um ein Problem handelt, das sich wiederholt stellen könnte. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO kann sich jede prozessfähige Partei im Prozess vertreten lassen. Diese Bestimmung besagt, dass der privatrechtliche Grundsatz der Vertretungsfreiheit auch im Zivilprozess gilt. Es besteht also – anders als in Zivil- und Strafsachen vor Bundesgericht (Art. 40 BGG) – grundsätzlich kein Anwaltszwang. Gemäss Art. 68 Abs. 1 ZPO ist jede prozessfähige Person berechtigt, ihren Prozess durch eine sogenannte gewillkürte Vertretung führen zu lassen.