Obwohl die neue Schweizerische Zivilprozessordnung in Art. 68 Behörden nicht mehr als mögliche Vertreter nenne, dürfe davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bezüglich der Vertretungsbefugnis in der unentgeltlichen Inkassohilfe für die summarischen Verfahren Rechtsöffnung, Arrest etc. gemäss Art. 251 ZPO, sowie Schuldneranweisung und Sicherstellung gemäss Art. 271 lit. i ZPO, Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO nichts habe ändern wollen. Überdies verneint C. in der Beschwerdeantwort, dass die Arbeit der Frauenzentrale Graubünden eine berufsmässige Vertretung nach Art. 68 Abs. 2 ZPO darstelle, da ihre Dienstleistung für B. kostenlos sei.