Seite 5 — 13 vollstreckbar werde. Das Betreibungsamt Inn sei dahingehend anzuweisen, dass pendente lite keinerlei Pfändungshandlungen mehr vorzunehmen seien. M. Der Vizepräsident des Kantonsgerichts als Vorsitzender der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskammer setzte der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2011 eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Gestützt auf Art. 325 Abs. 2 ZPO wurde mit demselben Schreiben die Aufschiebung der Vollstreckung verfügt.