durch die Vorinstanz, welche seines Erachtens kausal für den Entscheid derselben war. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, falls die Eintretensvoraussetzungen zu bejahen wären, lediglich im Umfange von Fr. 7'000.- (14 x Fr. 500.-) nebst 5 % Verzugszins seit 1. August 2010 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. L. Unter dem Titel „Anordnung auf Aufschiebung der Vollstreckung“, beantragt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO, die Vollstreckung aufzuschieben, womit der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid einstweilen nicht