81 SchKG, dass Fr. 21'000.- (14 x Fr. 1'500.-) an B. geleistet worden seien. Der Beschwerdeführer wirft dem vorinstanzlichen Richter vor, seine Belege für den Zeitraum vom Januar 2010 bis Februar 2011 nicht berücksichtigt zu haben, sondern sich auf andere Zeiträume eingelassen zu haben, die in der Betreibung gar nicht geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Sinne die fehlerhafte Feststellung des Sachverhaltes (Art. 320 lit. b ZPO) durch die Vorinstanz, welche seines Erachtens kausal für den Entscheid derselben war.