K. Zu b): Zum zweiten Punkt der falschen Sachverhaltsermittlung bei falschem Sachverhaltsthema führt der Beschwerdeführer ins Feld, dass gemäss der Betreibung Nr. X. nicht bezahlte Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom Januar 2010 bis Februar 2011 betrieben wurden. Anlässlich der Rechtsöffnungsverhandlung vom 4. April 2011 habe er, Beschwerdeführer und Gesuchsgegner, zeigen können, dass er B. von Januar 2010 bis Februar 2011 monatlich Fr. 1’500.- bezahlt habe. Damit verfüge er über Belege im Sinne von Art. 81 SchKG, dass Fr. 21'000.- (14 x Fr. 1'500.-) an B. geleistet worden seien.