27 SchKG verweist. Der Beschwerdeführer schliesst mit der Behauptung, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Frauenzentrale damit von einer nicht zur Vertretung berechtigten Person gestellt worden sei, weshalb die Eingabe keine Rechtswirkung entfalte. Deshalb hätte die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eintreten dürfen.