Überdies behauptet der Beschwerdeführer, die Frauenzentrale sei eine gewerbsmässige Vertreterin, da sie für ihre Dienstleistung (der Gemeinde) Rechnung stelle und damit entgeltlich arbeite. Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 68 Abs. 2 lit. c ZPO i.V.m. Art. 27 SchKG, wonach die Kantone die gewerbsmässige Vertretung regeln. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer auf Art. 3 des kantonalen Anwaltsgesetzes und den dazu im Widerspruch stehenden Art. 11 lit. b EGzZPO aufmerksam, welcher in Schuld- betreibungs- und Konkurssachen wiederum auf die Zivilprozessordnung und damit auf Art. 68 Abs. 2 lit. c und Art. 27 SchKG verweist.